Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherten Klettersteige sind Wege im Sinn des § 1319a ABGB. Das Berufungsgericht war der Ansicht, das später herabgefallene Baumstück habe von den Beklagten nicht als konkrete Gefahr erkannt werden können. Es habe sich in einem Zustand befunden, in dem ein Bruch ohne Einwirkung von außen noch nicht zu erwarten gewesen sei, und es sei in einem Steilbereich gelegen, in dem keine Forstarbeiten oder Kontrollen möglich gewesen seien. Im hier zu beurteilenden Unfall hat sich hingegen gerade das "typische" Risiko verwirklicht, das auf einem Weg durch eine alpine Klamm mit steilen, teilweise überhängenden Felswänden grundsätzlich besteht. Dieses Risiko unerwartet herabfallender Gesteinsbrocken oder Pflanzenteile ist jedem - auch nicht ortskundigen - Benutzer eines solchen Wegs ohne gesonderten Warnhinweis erkennbar.

