Besprechungen zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter können grundsätzlich im Rahmen der dafür im Einzelfall erforderlichen Dauer zweckmäßig sein. Dies betrifft insbesondere Besprechungen (untereinander oder auch mit dem Mandanten) zur Angleichung des Informationsstands der eingesetzten Personen oder zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise, gerade weil dies Doppelgleisigkeiten und damit unnötige Kosten für den Mandanten vermeidet. Gemeinsame Besprechungen können überdies der Erweiterung oder Abwägung von rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten dienen und somit zur Verbesserung des Arbeitsergebnisses zweckmäßig sein.

