Durch den in nationales Recht umzusetzenden Art 24 RL 2007/46/EG sollten gerade schwerfällige Verfahren zur Erlangung einer Einzelgenehmigung für ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug hintangehalten werden. Die Kosten, die mit der Führung des "falschen" Verfahrens verbunden waren, sind grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähig.

