Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von (nach den Feststellungen vorhandenen) Schäden an der Entwässerungsrinne und von (nach den Feststellungen nicht vorhandenen) Schäden an der asphaltierten bzw gepflasterten Fläche seines Grundstücks in Anspruch, die - seinem Vorbringen nach - durch Wurzeln von Bäumen verursacht wurden, die auf der der Beklagten gehörenden Nachbarliegenschaft stehen oder vormals standen. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das Erstgericht mit der wesentlichen Begründung, das Setzen von Bäumen an der Grenze sei nicht rechtswidrig und der Beklagten sei eine Gefährdung der Infrastruktur des Nachbargrundes durch das Wurzelwerk ihrer Bäume nicht erkennbar gewesen. Ob Wurzeln der Bäume der Beklagten tatsächlich die Liegenschaft des Klägers schädigten, könne offenbleiben, weshalb es nicht schade, dass das Erstgericht den diesbezüglichen Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen habe.

