Betrug erfordert als Selbstschädigungsdelikt, dass der Täter, der sich (oder einen anderen) unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung vornimmt und dadurch beim Getäuschten einen Irrtum herbeiführt, der diesen zu einer Vermögensverfügung verleitet, die ihn (oder einen anderen) am Vermögen schädigt. Erfasst ist nur der unmittelbar aus der Täuschung bewirkte Vermögensschaden, nicht aber bloß ein mittelbar bewirkter (Folge-)Schaden. Der Schadenseintritt im Fall einer herausgelockten Liegenschaft tritt nicht (schon) mit der (anfechtbaren) Vertragserrichtung, sondern erst mit der tatsächlichen Übergabe - dh einer einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz bewirkenden Überlassung - des unbeweglichen Gutes ein. Entgangene Vermittlungsprovision stellt keinen unmittelbaren Vermögensschaden dar, wenn der Angeklagte durch Täuschung über seinen Abschlussvorsatz einen Immobilienmakler (bloß) zur Durchführung von Besichtigungen verleitet.

