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Haftung des Notars wegen Errichtung einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung mit unleserlicher Nuncupatio

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2025/108AnwBl 2025, 310 Heft 5 v. 30.4.2025

Die Zweitbeklagte erstellte als angestellte Notarsubstitutin des erstbeklagten Notars eine fremdhändige letztwillige Verfügung, in der der Kläger als Erbe eingesetzt war. Das erste Wort der handschriftlichen Nuncupatio des Erblassers lautet "Mein", das zweite Wort ist unleserlich und beginnt mit einem "W" oder "V".

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