Die Heranziehung der mangelnden Schuldeinsicht des Angekl ("mangelnde Kooperation und völlige Uneinsichtigkeit") als eine für die Ablehnung der Gewährung bedingter Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe (mit-)entscheidende Tatsache stellt einen unvertretbaren Gesetzesverstoß iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO dar. Das Recht des Angekl, seine Verantwortung frei zu wählen (§ 49 Abs 1 Z 4, § 164 Abs 1 und 4, § 245 Abs 2 StPO) und sich nicht selbst zu belasten, ist ein wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 MRK; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 138). Dieses Recht darf durch den Vorwurf der mangelnden Schuldeinsicht bei der Sanktionsfindung nicht konterkariert werden (RIS-Justiz RS0090897 [T 11]).