Der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung setzt die Bescheinigung voraus, dass die Vollstreckung der Forderung aufgrund eines dem Schuldner zurechenbaren Verhaltens (subjektive Gefahr) gefährdet ist. Das Aufkündigen von Vertragsverhältnissen mit Drittschuldnern, sobald Forderungspfändungen bekannt werden, stellt eine solche subjektive Gefahr dar.
3 Ob 219/22k