Aufgrund eines Mitgliedsvertrags war der Kläger zur Benützung der Einrichtungen der Fitnessclubs der Beklagten berechtigt gewesen. Wegen eines Konflikts mit einem Clubmanager wurde der Kläger unter Beiziehung des Sicherheitsdienstes aus dem Fitnessclub verwiesen. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung, Unterlassung sowie Zahlung von Euro 3.000,- Schadenersatz wegen entgangener Trainingsfreude, Beleidigung und Bloßstellung gerichtete Klage abgewiesen. Dazu der OGH: