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Pflicht zur Ausfolgung einer Sicherstellungsanordnung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/9AnwBl 2023, 7 Heft 1 v. 10.1.2023

§ 111 Abs 4 StPO regelt (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung. Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO zwar nicht geregelt, aber - mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 Satz 1 StPO) - zu bejahen.

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