vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schwer leserliche Nuncupatio in letztwilliger Verfügung

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/85AnwBl 2023, 164 Heft 3 v. 3.3.2023

Durch das ErbRÄG 2015 wurde die Willensbekräftigung des Erblassers "verschriftlicht" und damit die bisherige Form der "Ausdrücklichkeit" abgeschafft, um die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Auf das Erfordernis einer Bekräftigung - also eines Zusatzes, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthalte, - sollte nach den insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht verzichtet werden. Zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 1 ABGB reicht daher für sich allein weder eine graphologische Zuordnung des handschriftlichen Zusatzes zum Erblasser noch eine bloß mündliche bzw iS der alten Rechtslage "ausdrückliche", aber nicht schriftliche Bekräftigung aus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!