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Privilegierende Tatumstände in gekürzter UAusfertigung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/290AnwBl 2023, 629 Heft 11 v. 30.10.2023

Nach der auch für das Hauptverfahren vor dem ER LG geltenden Bestimmung des § 270 Abs 4 StPO hat eine gekürzte UAusfertigung die in § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, also auch die Inhaltserfordernisse nach § 260 StPO (§ 270 Abs 4 Z 1 StPO), sowie im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. Im UTenor, der bei gekürzter UAusfertigung die fehlenden Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung ersetzt, ist auszusprechen, welcher Tat der Angekl schuldig befunden wurde, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, das heißt unter Anführung der für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0125764). Aus der gekürzten UAusfertigung müssen daher die einen bestimmten Strafsatz bedingenden (vgl zu § 27 Abs 2 SMG RIS-Justiz RS0131857) und gegebenenfalls die eine scheinbar bestehende Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehen.

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