Der VfGH prüft im Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages die Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der StPO zur Sicherstellung auf Grundlage eines Parteiantrags auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 lit d B-VG. (FN ) Nachfolgend werden die an den VfGH herangetragenen und im Rahmen der 13. Sitzung der Strafrechtskommission des ÖRAK am 2. 6. 2023 referierten verfassungsrechtlichen Bedenken auszugsweise skizziert (Gleichheitswidrigkeit sowie Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK und gegen das Recht auf Datenschutz nach § 1 DSG); prozessuale Fragen bleiben außen vor. (FN ) Die Position der Bundesregierung findet sich in dieser Ausgabe.