Das hier zu beurteilende Haus liegt im 14. Wiener Gemeindebezirk. Es ist ein Eckhaus an der Kreuzung zweier in diesem Bereich stärker befahrenen Straßenzüge. Das Erstgericht traf detaillierte Feststellungen zur Infrastruktur im weitesten Sinn, vor allem zur Anbindung an den öffentlichen Verkehr, zum Gastronomieangebot, zur Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung, Sport- und Freizeitanlagen und Parks. Die festgestellte Infrastruktur betrifft zu einem guten Teil den Bereich des Hietzinger Platzes und die Einrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten dort sind nur durch Überquerung des Wienflusses sowie der auf beiden Seiten stark befahrenen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen der Stadt zu erreichen.