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Verbot wiederholter Strafverfolgung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/263AnwBl 2023, 539 Heft 10 v. 3.10.2023

Art 54 SDÜ untersagt die Verfolgung einer Tat, wenn in einem Mitgliedstaat des Übk der staatliche Staatverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten StrafverfolgungsBeh - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Auch eine Einstellung durch die StA in der Sache (aus Mangel an Beweisen) kann eine Aburteilung (iSv Art 54 SDÜ) sein, wenn sie einen Strafanklageverbrauch ("res iudicata") bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden darf. Die bloße Verfahrensanhängigkeit begründet kein Verfolgungshindernis. Eine idente Tat ("idem") liegt vor, wenn den Verfahren bzw Entscheidungen (nicht der gleiche, sondern) derselbe historische Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Als Beurteilungskriterien sind Tatzeit, Tatort, Gegenstand der Tat, Tathandlung, Täter, Tatopfer sowie verursachter oder beabsichtigter Erfolg heranzuziehen. Dabei darf ein Komplex von Tatsachen, die ihrer Natur nach unlösbar miteinander verbunden sind und in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmen, nicht in künstlich voneinander getrennte Handlungen aufgeteilt werden.

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