Wer mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch das Einlegen der Kopie eines fremden Behindertenausweises ein allenfalls kontrollierendes Organ über seine Berechtigung zur kostenlosen Nutzung eines Parkplatzes täuscht und dadurch die Gemeinde in der Höhe der Gebühr für den betreffenden Parkvorgang am Vermögen schädigt, begeht eine Tat, die sowohl § 146 StGB als auch § 4 Abs 1 Wr Parkometergesetz 2006 subsumierbar ist. Die Verwaltungsübertretung wird infolge Scheinkonkurrenz verdrängt. Für analoge Anwendung des § 22 Abs 2 FinStrG auf den (keine Abgaben iSd Art I FinStrG betreffenden und somit nicht dem FinStrG unterliegenden) Sachverhalt besteht mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum.