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Anklageüberschreitung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/260AnwBl 2023, 538 - 539 Heft 10 v. 3.10.2023

Eine Verletzung des § 262 StPO und damit Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 8 StPO ist dann anzunehmen, wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken und zuvor keine dem Schutzzweck des § 262 StPO entsprechende Information des Angekl erfolgt ist. Hingegen ist es bei Abweichungen von geringerer Relevanz Sache des Bf, eine Verletzung seiner aus Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte zu behaupten. Eine solche Information ist - in analoger Anwendung des § 262 StPO - auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich.

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