1. Die Klägerin ist seit Jahrzehnten Inhaberin der Wortmarke "Jägermeister" sowie weiters mehrerer - überaus starker - Bild- und Wortbildmarken, unter denen sie einen Kräuterlikör vertreibt. Die beklagte Warenhandelskette vertreibt unter einer Eigenmarke ebenfalls einen Kräuterlikör, wobei sich die Produktausstattungen der beiden Produkte ähneln.