1. Der Abänderungsantrag gem §§ 72 ff AußStrG vereint die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage der ZPO und ist diesen Rechtsbehelfen nachgebildet. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Abänderungsverfahrens in den §§ 72 ff AußStrG ein eigenständiges Verfahren zur Beseitigung von mit besonders schwerwiegenden Mängeln behafteten rechtskräftigen Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen geschaffen. Die §§ 72 ff AußStrG sind auch im Kartellverfahren anzuwenden.