Die (eigentliche) Zusatzfrage gem § 313 StPO ist "nach dem" jeweiligen "Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde" zu stellen. Das bedeutet, dass hier - anders als bei Schuldfragen (§§ 312, 314, 316 StPO) - nicht auch nach einem konkreten Lebenssachverhalt, sondern nur nach dem Vorliegen der ges Kriterien des in Rede stehenden Straflosigkeitgrundes zu fragen ist. Die in der HV vorgekommenen "Tatsachen" bilden solcherart zwar den Anlass, nicht jedoch den Inhalt der Fragestellung. Weist demnach ein in der HV vorgekommenes Verfahrensergebnis in die Richtung des Strafaufhebungsgrundes des Rückrtritts vom Versuch (hier § 16 Abs 1 StGB), so ist bloß nach den Tatbestandsmerkmalen dieses Ausnahmesatzes zu fragen, also danach, ob der Angekl (soweit hier relevant) "freiwillig den Erfolg abgewendet" hat. Der diesbzgl Sachverhalt - etwa die rechtliche Annahme von "Freiwilligkeit" tragenden Tatumständen oder die Art und Weise der Erfolgsabwendung - ist nicht Gegenstand der Fragestellung gem § 313 StPO.