Die nicht geständige Verantwortung zur abgeurteilten Tat, wie zB "leugnendes Verhalten" oder"fehlende Schuldeinsicht", allein genügt - mit Blick auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung - nicht für die Annahme einer mangelnden Kooperation bzw Paktfähigkeit.
32 Bs 101/22w