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Ausnahmen vom Recht auf Akteneinsicht abschließend

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/107AnwBl 2023, 227 Heft 4 v. 4.4.2023

Das verfassungsges gewährleistete (vgl Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b MRK) Recht von Besch, in sämtliche der KriminalPol, der StA und dem Gericht vorliegende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten und restriktiv auszulegenden Ausnahmefällen - also bei Bestehen einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gefährdeten Person iSd § 162 StPO oder (vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens) bei der auf besondere Umstände gegründeten Befürchtung einer Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen durch die sofortige Information eines Besch - beschränkt werden. Im Verhältnis zu MitBesch (vgl § 26 Abs 1 StPO) sieht die StPO (zum "generalisierend" wirkenden Vorrang der Bestimmungen der StPO gegenüber dem DSG vgl 11 Os 76/19i) in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht - anders als bei Opfern, PB oder PA (§ 49 Abs 2 StPO) - einer Interessenabwägung nicht vor. Da § 51 Abs 2 StPO - nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allg Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten - die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Besch somit abschließend regelt (lex specialis), entspricht eine unter Berufung auf § 74 Abs 2 StPO darüber hinausgehende Einschränkung derselben nicht dem Gesetz.

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