Art 3 Abs 1 lit a 3. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO (Brüssel IIa) sieht vor, dass für Entscheidungen über die Ehescheidung [...] die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist hier - im Gegensatz zu Spiegelstrich 5 und 6 - gerade keine konkrete Mindestdauer erforderlich.
8 Ob 119/21i