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EuGH: Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die Vereinigten Staaten gegen den Iran verhängt haben, kann in einem Zivilprozess geltend gemacht werden

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/49AnwBl 2022, 81 Heft 2 v. 28.1.2022

Die Bank Melli Iran (im Folgenden: BMI) ist eine iranische Bank im Eigentum des iranischen Staates, die über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt. BMI schloss mit der Telekom Deutschland GmbH (im Folgenden: Telekom), einer Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, die etwa die Hälfte ihres Umsatzes in den USA erwirtschaftet, mehrere Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ab. 2018 zogen sich die USA aus dem iranischen Atomabkommen zurück, das 2015 unterzeichnet wurde und die Kontrolle des iranischen Atomprogramms und die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen den Iran zum Ziel hatte. In der Folge verhängten die USA gemäß dem Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 erneut Sanktionen gegen den Iran sowie gegen bestimmte auf einer Liste aufgeführte Personen (FN 1), zu denen auch BMI gehört. Seit diesem Zeitpunkt ist es für jedermann verboten, ua außerhalb des Gebiets der USA Geschäftsbeziehungen mit den auf der SDN-Liste angeführten Personen zu unterhalten (im Folgenden: Sekundärsanktionen).

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