vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fehlende Unterscheidungskraft iSd § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2022/33AnwBl 2022, 77 Heft 2 v. 28.1.2022

1. Von der Registrierung als Marke sind gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

2. Eine Marke gilt als unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!