Der Beitrag stellt die Gründe für das Vorliegen von Ausgeschlossenheit von Mitgliedern eines Disziplinarrates und von Anwaltsrichtern in Disziplinarverfahren dar, die Gründe für eine Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer sowie die verfahrensrechtlichen Regelungen in diesem Zusammenhang.
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