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Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art 1 Abs 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Charta der Grundrechte - Art 47 Abs 2 - Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht - Systemische oder allgemeine Mängel - Zweistufige Prüfung - Anwendungskriterien - Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/148AnwBl 2022, 249 - 250 Heft 5 v. 26.4.2022

Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob es verpflichtet ist, zwei Anträgen auf Vollstreckung Europäischer Haftbefehle (EHB) stattzugeben. Seit 2017 bestünden in Polen systemische Mängel, die das Grundrecht auf ein faires Verfahren beeinträchtigten. Diese Mängel ergäben sich ua daraus, dass die polnischen Richter auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen, KRS) ernannt würden. In der Entschließung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) aus dem Jahr 2020 sei jedoch festgestellt worden, dass die KRS seit dem Inkrafttreten eines Justizreformgesetzes kein unabhängiges Gremium mehr sei. Da Richter, die auf Vorschlag der KRS ernannt worden seien, an dem gegenständlichen Strafverfahren hätten beteiligt sein können, bestehe eine echte Gefahr, dass diese Personen im Fall der Übergabe einer Verletzung ihres Grundrechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ausgesetzt seien.

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