Werden Sie in einem Verfahren als Verfahrenshelferin oder Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt zu mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig, haben Sie für die darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.