Nach § 464 Z 3 StPO kann gegen Urteile des BG Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden. § 465 Abs 3 StPO räumt dieses Berufungsrecht auch dem PB zum Nachteil des Angekl ein. Eine - auf bestimmte Arten des erstgerichtlichen Ausspruchs (etwa teilweise oder vollständige Verweisung auf den Zivilrechtsweg) bezogene - Einschränkung dieses Berufungsrechts ist dem Gesetz, das in § 464 Z 3 StPO (im auffallenden Gegensatz zu Z 2) keinen Verweis auf § 283 StPO enthält (vgl auch § 489 Abs 1 StPO), nicht zu entnehmen.