Gem § 313 StPO sind Fragen nach Zurechnungsunfähigkeit nicht nach der konkreten Fallgestaltung, sondern nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrunds (iwS) schlechthin zu stellen.
15 Os 51/20v
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.