1. Anspruchsvoraussetzung für den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch (hier) auf Grundlage des § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
2. Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach stRsp jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich.