1. § 40 Abs 4 FBG bestimmt, dass die Abwicklung stattzufinden hat, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, welches der Verteilung unterliegt.
2. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen. Kommt somit nach Löschung der GmbH Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen.