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Unterbringung Zurechnungsunfähiger

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/32AnwBl 2021, 82 Heft 2 v. 17.2.2021

Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt die Begehung einer mit (ein Jahr übersteigender Freiheits-)Strafe bedrohten Handlung (Anlasstat) voraus, die nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.

12 Os 14/20f

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