Die Wiederholung und Bestätigung einer früheren Anschuldigung, ohne weitere Verdachtsmomente hinzuzufügen, kann zwar § 288 StGB erfüllen, stellt aber - mangels Schaffung einer (neuen) konkreten Gefährdungslage - keine (neuerliche) Verleumdung nach § 297 StGB dar.
13 Os 115/20s