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Wechselmandatsklage - zur Verjährungsfrist, wenn der Verfalltag ein Samstag ist

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/293AnwBl 2021, 621 Heft 12 v. 29.11.2021

1. Gem Art 70 Abs 1 WG verjähren die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfalltag. Art 72 Abs 1 Satz 1 WG statuiert, dass die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden kann, wenn der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag verfällt.

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