Der Vorerbe kann im Rahmen seiner Nutzungsrechte auch längerfristige Bestandverträge abschließen, sofern er die Bewirtschaftungsart des Substitutionsguts nicht verändert. Der Abschluss eines dem Anwendungsbereich des MRG unterliegenden Mietvertrags kann eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart darstellen. Liegt im Abschluss des Bestandvertrags eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart, so ist der Nacherbe nicht an den vom Vorerben abgeschlossenen Bestandvertrag gebunden. Der Nacherbe hat nach Eintritt des Nacherbfalls einen Räumungsanspruch gegenüber den Mietern des Vorerben.