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Keine Genehmigung der nachträglichen Errichtung einer Terrasse

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2021/280AnwBl 2021, 556 Heft 11 v. 4.11.2021

Das im Wohnungseigentum der Parteien stehende Objekt befindet sich in einer Schutzzone gem § 7 Wiener Bauordnung und wurde Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Der Antragsteller begehrte, die Zustimmung der Antragsgegner zur Errichtung einer etwa 1 m über dem Bodenniveau geplanten Terrasse zu seiner im Hochparterre des Hauses gelegenen Wohnung und den Umbau der Wohnung, bei dem unter anderem vorhandene Fenster zu Türen als Ausgang auf die Terrasse erweitert werden sollen, zu ersetzen.

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