Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirkende Beschränkung der Öffentlichkeit kann (bloße) Formverletzung oder (auch) Verfahrensmangel sein.
14 Os 6/21w
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirkende Beschränkung der Öffentlichkeit kann (bloße) Formverletzung oder (auch) Verfahrensmangel sein.
14 Os 6/21w
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