Bei Beteiligung mehrerer begehen nur Täter gewerbsmäßig, welche in der Absicht handeln, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
11 Os 136/20i
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.