Strafbarkeit nach § 65 StGB erfordert jedenfalls Feststellungen dazu, ob die Tat jene (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale einer (in Betracht kommenden) ausländischen Strafnorm erfüllt, die den (auf Basis des USachverhalts verwirklichten) Tatbeständen des österr Rechts (hier §§ 146, 147 Abs 1a, 2 StGB) fremd sind.
11 Os 49/20w