1. Nach stRsp sind für den Fall, dass bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Normen über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.