Nach § 579 Abs 2 idF ErbRÄG 2015 hat aus der Urkunde der letztwilligen Verfügung ua die Identität des Zeugen hervorzugehen. Welche konkreten Angaben zur Identifizierbarkeit eines Zeugen erforderlich sind, sagt das Gesetz nicht. Ob die Identität des Zeugen aus der Urkunde der letztwilligen Verfügung ausreichend hervorgeht, obliegt der Beurteilung des Einzelfalls. In einer Kanzlei Beschäftigte können mittels Vor- und Familiennamen sowie Berufsadresse (Anschrift der Kanzlei), auch ohne Anführung des Geburtsdatums (und der Privatadresse), als zu einem bestimmten Zeitpunkt dort Angestellte identifiziert werden.