Bei Außenauftritten (auch Werbeeinschaltungen) von Rechtsanwälten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt anzuführen. Die Angabe einer Internetadresse ist nicht ausreichend.
§§ 28 und 47 RL-BA haben einen unterschiedlichen Regelungsgehalt und stehen somit nicht in einem Spezialitätsverhältnis.