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Außenauftritt und Werbung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2021/227AnwBl 2021, 476 - 477 Heft 9 v. 7.9.2021

Bei Außenauftritten (auch Werbeeinschaltungen) von Rechtsanwälten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt anzuführen. Die Angabe einer Internetadresse ist nicht ausreichend.

§§ 28 und 47 RL-BA haben einen unterschiedlichen Regelungsgehalt und stehen somit nicht in einem Spezialitätsverhältnis.

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