Nur einmalige Zurechnung einer Erfolgsqualifikation rechtfertigt keinen gleichartigen Schluss in Betreff einer Deliktsqualifikation.
14 Os 12/19z
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Nur einmalige Zurechnung einer Erfolgsqualifikation rechtfertigt keinen gleichartigen Schluss in Betreff einer Deliktsqualifikation.
14 Os 12/19z
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