Unvertretene, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtige Angekl haben ein Recht auf Zustellung einer übersetzten UAusfertigung. Der Verstoß gegen § 56 Abs 1 und 3 StPO führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Verfahrenshandlung, kann aber Grund für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein.
14 Os 50/19p