Der Ausschluss der Sofortabschreibung für "zur entgeltlichen Überlassung bestimmt[e] Wirtschaftsgüter" in § 13 letzter Satz EStG 1988 ist nicht auf Verlustbeteiligungsmodelle beschränkt. Entscheidend für seine Anwendung ist, dass Anlagevermögen vorliegt, das zur entgeltlichen Überlassung bestimmt ist.