Der Kläger brachte eine Klage bei einem Salzburger Bezirksgericht ein und stützte sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Das Erstgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit a limine zurück, weil der Streitwert zu einer sachlichen Zuständigkeit des Landesgerichts führe. Der OGH erachtete den Revisionsrekurs für zulässig und berechtigt. Solange nicht eine Einschränkung iSd § 104 Abs 2 Satz 2 JN vorliege, könne abgesehen von der örtlichen auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden.