Die Klägerin war bei der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Die Beklagte erklärte ihr, dass zum Erhalt eines bestimmten Zahnes eine Wurzelbehandlung notwendig ist, klärte sie aber weder mündlich noch durch einen Aufklärungsbogen über die Vorgänge bei einer Wurzelbehandlung noch über typische Risiken auf. Für den Beginn der Wurzelbehandlung lag keine solche Dringlichkeit vor, dass die Beklagte nicht Zeit gehabt hätte, über das Verfahren bei der Wurzelbehandlung samt damit notwendiger Spülung und dem daraus resultierenden Risiko von Lähmungserscheinungen im Gesicht bzw dem möglichen Absterben des Wangengewebes aufzuklären. Das Berufungsgericht ging aufgrund des festgestellten typischen Risikos bei einer Wurzelbehandlung davon aus, dass die Beklagte die Klägerin über Gewebeschäden durch die Spülung samt möglichen Lähmungserscheinungen zeitgerecht aufklären hätte müssen. Diese Beurteilung beanstandete der OGH nicht.