Die Beklagte beauftragte den klagenden RA mit der Abwicklung und Durchführung der Schenkung zweier Liegenschaften. Der Auftrag umfasste nicht nur die schenkungsweise Eigentumsübertragung, sondern auch die vertragliche Festlegung umfassender Widerrufs- und Aufhebungsrechte hinsichtlich der Schenkungen sowie Wohn- und Fruchtgenussrechte der Beklagten. Über das Honorar wurde nichts gesprochen. Auf der Website des Klägers gab es einen Link zu den Allgemeinen Auftragsbedingungen gemäß Muster der RAK Wien, die ua die Bestimmung enthalten, dass der Rechtsanwalt mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar hat. Der Kläger rechnete nach Einzelleistungen iS der AHK auf Basis der von der Beklagten genannten Liegenschaftswerte ab. Erst über eine außerordentliche Revision konnte sich die Beklagte mit ihrer Rechtsansicht durchsetzen: