Im Alter von 20 Jahren verstarb die Schwester der damals 17-jährigen Klägerin an einer zentralen Pulmonalarterienembolie. Bis zu diesem Zeitpunkt lebten die Schwestern im gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte, eine Gynäkologin, hatte der Schwester der Klägerin die Antibaby-Pille verschrieben, ohne das Ergebnis des verordneten APC-Tests abzuwarten, welcher eine erhöhte Thrombosegefahr ergeben hätte. Die Klägerin macht Trauerschmerzengeld geltend. Die beiden ersten Instanzen wiesen die Klage ab, der OGH erachtete die Revision für zulässig und iS des Aufhebungsantrages für berechtigt.